Die wichtigsten Fragen rund um die Mitgliedschaft
Als Hochschullehrerin und Hochschullehrer (Professorin und Professor, Privatdozentin und Privatdozent, Habilitierte und Habilitierter) an einer Universität (bzw. wissenschaftlichen Hochschule oder Kunst- und Musikhochschule) in Deutschland können Sie dem DHV als Mitglied beitreten. Ebenso als deutsche Hochschullehrerin und deutscher Hochschullehrer an einer entsprechenden Hochschule im Ausland. Mitglied kann auch jede Juniorprofessorin und jeder Juniorprofessor, Habilitandin und Habilitand, Nachwuchsgruppenleiterin und Nachwuchsgruppenleiter werden sowie jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Rufes auf eine Professur an einer der angegebenen Hochschulen.
Nein. Für die Mitgliedschaft im DHV reicht es aus, wenn Sie mit einem Habilitationsprojekt beschäftigt sind.
Kann ich auch dann Mitglied werden, wenn ich außeruniversitär beschäftigt bin?
Wenn Sie habilitiert, Habilitandin bzw. Habilitand oder Leiterin bzw. Leiter einer wissenschaftlichen Nachwuchs-/Forschungsgruppe an einem außeruniversitären Forschungsinstitut z.B. Max-Planck-Institut sind, ist eine Mitgliedschaft auch bei einer Tätigkeit außerhalb der Hochschule möglich. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit mit dem Deutschen Hochschulverband einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen, der die gleichen Leistungen beinhaltet wie eine ordentliche Mitgliedschaft.
Wenn Sie bereits Habilitandin / Habilitand sind oder das Habilitationsverfahren abgeschlossen haben, steht einer Mitgliedschaft auch als wissenschaftlicher Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter nichts im Wege. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit mit dem Deutschen Hochschulverband einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen, der die gleichen Leistungen beinhaltet wie eine ordentliche Mitgliedschaft. Nähere Hinweise dazu finden Sie hier
Was passiert, wenn ich als Mitglied ins Ausland gehe?
Eine Tätigkeit im Ausland hat auf Ihre Mitgliedschaft keinen Einfluß. Nach Mitteilung der geänderten Adreßdaten senden wir die Zeitschrift "Forschung & Lehre" und alle anfallende Korrespondenz an die neue Adresse. Gegebenenfalls ändert sich lediglich der Mitgliedsbeitrag. Die aktuellen Mitgliedsbeiträge finden Sie hier
Nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Hochschulverbandes müssen Austrittserklärungen schriftlich erfolgen und werden zum Ende des Kalenderjahres wirksam, wenn sie bis zum 1. Dezember des Jahres in der Geschäftsstelle eingegangen sind. Später eingehende Kündigungen können leider erst zum darauffolgenden Jahresende berücksichtigt werden.
Kann ich meine Mitgliedschaft für einen gewissen Zeitraum ruhen lassen?
Eine ruhende Mitgliedschaft ist leider nicht möglich. Die Mitgliedschaft muß fristgemäß zum Ende des Kalenderjahres gekündigt und der Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt wieder neu erklärt werden.
Für Mitglieder im aktiven Dienst ist der Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzbar.
Erhalten Ehepartner, die beide Mitglied sind, einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag?
Mitglieder, die Ehepartner sind, können beim Präsidenten des Deutschen Hochschulverbandes einen Antrag auf Mitgliedschaftsermäßigung stellen. Die Ermäßigung beträgt 25 Prozent des jeweiligen Mitgliedsbeitrags.
Bei Beitritten im laufenden Jahr wird der Mitgliedsbeitrag selbstverständlich nur anteilig berechnet. Er gilt ab dem Monat, zu dem der Beitritt erklärt wird.
Ansprechperson
Angelika Wirth, M.A.
Mitgliederbeauftragte
Tel.: 0228 90266-17
wirth@hochschulverband.de
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