Sexuelle Belästigung und Mobbing an Hochschulen

DHV fordert rechtsstaatliche Verfahren und zentrale Anlaufstellen


Der Deutsche Hochschulverband (DHV) appelliert an alle Hochschulen und Fakultäten, umfassende und koordinierte Verfahrensvorkehrungen für den Umgang mit sexueller Belästigung oder Mobbing zu treffen. „Die aktuelle Sexismus-Debatte zeigt, dass es in allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen Menschen gibt, die ihre Machtposition ausnutzen. Dies gilt auch für Hochschulen, in denen auf Grund der bestehenden Betreuungs- und Abhängigkeitsverhältnisse persönliche Grenzüberschreitungen stattfinden können“, erklärte der Präsident des DHV, Professor Dr. Kempen.

Die meisten Hochschulen verfügten bereits über zahlreiche Anlaufstellen, an die sich Be-troffene wenden können. Hierzu gehörten insbesondere die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, Ombudspersonen, Konfliktberater, der Personalrat, Psychosoziale Beratungsstellen oder ein Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen". Angesichts des Potentials, eine berufliche oder studentische Karriere zerstören zu können, sei ein ungeordnetes Nebeneinander von Zuständigkeiten jedoch „unprofessionell und rechtsstaatswidrig“, so der DHV. Der Hoch-schulverband plädiert deshalb für eine universitätsinterne, zentrale und ständig erreichbare Anlaufstelle, die umfassend allen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen müsse und nach dem Vorbild der Kommissionen für gute wissenschaftliche Praxis autonom von jeder Hoch-schule gestaltet und besetzt werden könne.

Der DHV schlägt vor, eine solche Clearingstelle aus Gründen der Vertraulichkeit und  Ent-scheidungsfähigkeit personell möglichst klein zu halten. Ihnen sollten nach Auffassung des DHV in jedem Fall ein Mitglied, besser aber mehrere Mitglieder angehören, die durch zwei Staatsexamina die Befähigung zum Richteramt nachgewiesen haben. Zeitnah müsse innerhalb der Clearingstelle entschieden werden, ob ein Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben werde, zusätzlich oder alternativ arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollten bzw. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens veranlasst werden soll.
 
Für diejenigen Fälle, die unterhalb der Strafbarkeit oder eines arbeitsrechtlichen bzw. beam-tendisziplinarrechtlichen Unrechtsverdachtes lägen, sei eine ebenfalls rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensordnung zu beschließen. Darin enthalten sein solle bei-spielsweise, dass über den Gang des Untersuchungsverfahrens und seine wesentlichen Ergebnisse Protokoll zu führen sei, dass beschuldigte Mitglieder und Angehörige der Hochschule auf Bitte der Kommission Stellung zu Vorwürfen nehmen könnten, um an der Erhärtung oder der Widerlegung des Verdachtes oder Vorwurfs mitzuwirken, dass Möglichkeiten einer Streitschlichtung, wie z.B. ein moderiertes Gespräch oder eine Mediation, vorgesehen und über die Aufbewahrung und Löschung von Akten Fristregelungen geschaffen würden.

Die Clearingstelle soll laut DHV auch die Aufgabe haben, falsche Anschuldigungen einer weiteren Verfolgung und Sanktionierung zuzuführen. Auch über die Möglichkeit einer Entscheidung in Form einer Missbilligung oder einer Rehabilitierung müsse befunden werden können. Gegen Entscheidungen der Clearingstelle müsse zudem der Rechtsweg eröffnet werden.


Dateien zum Download:

Positionspapier_Sex_Belaestigung_und_Mobbing_final.pdf 68 KB