Rechtliches
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Können Drittmittel an andere Hochschulen transferiert werden?
F&L 9/2006 (aktualisiert Februar 2021)
Häufig stellt sich im Rahmen von Berufungen auf Universitätsprofessuren die Frage, ob die an einer bisherigen Einrichtung verankerten Drittmittelprojekte zu der neuen Hochschule mitgenommen werden können. Grundsätzlich hängt diese Frage von den Richtlinien des Drittmittelgebers ab. Durch die Annahme der Drittmittel seitens der Universitätsverwaltung werden die Richtlinien von der Universitätsverwaltung akzeptiert. So sehen die einschlägigen Richtlinien der DFG vor, dass die aus ihren Mitteln an staatlichen Universitäten oder gleichgestellten Einrichtungen beschafften Geräte in das Eigentum der jeweiligen Universität übergehen. Die DFG behält sich allerdings ausdrücklich vor, die Übereignung dieser Geräte an sich oder Dritte zu verlangen, wenn der Drittmittelempfänger während der Laufzeit des Drittmittelprojekts an eine andere Hochschule wechselt. Bei Drittmittelempfängern, die nicht an einer staatlichen Einrichtung beschäftigt sind, wird stets die DFG Eigentümerin der Geräte. Die Drittmittelrichtlinien des BMBF und der EU beinhalten ähnliche Vorgaben. Insoweit ist sichergestellt, dass die Mitnahme von Drittmittelprojekten, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, regelmäßig möglich ist. Drittmittelprojekte aus Privatmitteln basieren häufig nicht auf derartigen Richtlinien. Dadurch wird die Universität Eigentümerin der Geräte und ist nicht verpflichtet, diese bei einem Wechsel an eine andere Hochschule herauszugeben. Die Mitnahme von privaten Drittmittelprojekten ist demzufolge meistens nur möglich, wenn zwischen den Vertragsparteien (Drittmittelgeber - Universität) Einigung erzielt wird. Es empfiehlt sich in diesen Fällen deshalb, die Möglichkeit der Mitnahme derartiger Drittmittel bereits bei der Drittmitteleinwerbung zu klären.
Dirk Böhmann
Sind Nachwuchswissenschaftler unfallversichert?
F&L 10/2006 (aktualisiert August 2021)
Sobald ein Beamtenverhältnis besteht, gelten bei einem Dienstunfall beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften (und damit keine gesetzliche Unfallversicherung). Angestellte dagegen unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) für den Bereich der Hochschule, wenn sie Beschäftigte sind, d.h. in einem Arbeitsverhältnis stehen. Unfallversichert sind auch Personen, die "wie" ein Beschäftigter tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), wenn die Tätigkeit mit der eines Beschäftigten an der Hochschule vergleichbar ist (z.B. bei ähnlich gestaltetem Lehr-/Forschungsauftrag; ein Stipendium allein reicht nicht). Das gilt auch für Drittmittelbeschäftigte und Hochschulassistenten, sofern keine Ernennung zum Beamten erfolgt, sowie für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Postdoktoranden und Habilitanden (bei vertraglicher Beziehung). Selbständig Tätige (z.B. Lehrbeauftragte) sind dagegen unfallversicherungsfrei. Lehrbeauftragte aber, die einer versicherten Tätigkeit innerhalb der Hochschule nachgehen (z.B. als Mitarbeiter) und vollständig in den Hochschulbetrieb eingebunden sind, unterliegen wiederum dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Doktoranden/Diplomanden sind entweder als "Studenten" gesetzlich unfallversichert oder weil sie sich in der "Ausbildung" befinden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII), wenn sie mit dem Ziel der Erstellung der Promotion/Diplomarbeit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule tätig sind. Auch Habilitanden ohne vertragliche Beziehung sind "als in der Ausbildung" gesetzlich unfallversichert.
Birgit Ufermann
Sind privat eingebrachte Bücher in der Uni versichert?
F&L 12/2006 (aktualisiert August 2021)
Bestände privater Bibliotheken, die Hochschullehrer selbst in die Universität einbringen, sind bei entstehendem Sachschaden (z.B. Wasserrohrbruch, Brand) dort meist nicht versichert. 1. Ein Anspruch auf Ersatz für Sachschäden ergibt sich nicht aus § 32 Satz 1 BeamtVG, da kein Dienstunfall vorliegt. Der Hochschullehrer hat ja keinen Körperschaden erlitten. 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz könnte sich grundsätzlich daraus ergeben, daß der Dienstherr/die Universität die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt hat (gem. Landesbeamtengesetz, z.B. § 84 HmbBG). Diese Fürsorgepflicht soll Schaden vom Beamten selbst abwenden und soll in den Dienst eingebrachten Gegenstände schützen. Aber hier gibt es leider zwei "Hürden" (Voraussetzungen), die in der Praxis meist zur Ablehnung des Anspruches führen: Es muß bewiesen werden, daß die eingebrachten Bücher für den Dienst notwendig sind. Von den Universitäten wird hier meist gefordert, daß es dazu einer konkreten Anordnung der Uni oder zumindest der "Anerkennung der Verwendung" bedürfe. Es sei der Nachweis erforderlich, daß die Verwendung persönlich gekaufter Bücher (z.B. für die Lehre) praktisch jeden Tag und unabweisbar erforderlich sei. Desweiteren muß dem Dienstherrn das Verschulden am Schaden nachgewiesen werden. Wenn die Unigebäude regelmäßig gewartet werden, ist das Verschulden kaum nachzuweisen. In einem konkreten Fall in Hamburg hat noch nicht einmal die Nichteinrichtung eines Notdienstes in der Uni für Schadensfälle ein Verschulden der Uni dargestellt. "Ohne konkrete Anhaltspunkte könne nicht jederzeit mit einem Wasserrohrbruch gerechnet werden". 3. Ein verschuldensunabhängiger Billigkeitsanspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht wäre ggf. möglich, steht aber letztlich im Ermessen des Dienstherrn (gem. "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen an Bedienstete bei unfallabhängigen Sachschäden, die im Dienst entstanden sind").
Birgit Ufermann
Kann ein Ruf von der Hochschule zurückgenommen werden?
F&L 2/2007 (aktualisiert Februar 2021)
Nach Erteilung eines Rufs auf eine Universitätsprofessur stellen sich für den betroffenen Wissenschaftler vielfältige Fragen: Welche personelle und sächliche Ausstattung ist erforderlich, um das vorhandene Konzept der Professur in der Praxis umzusetzen? Wie sind die Berufungsverhandlungen taktisch zu gestalten? Die Verhandlungen werden häufig durch unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der notwendigen Ausstattung gekennzeichnet sein. In diesem Umfeld ist es wichtig, sich auf den Ruf auf die Professur "verlassen" zu können. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht in einem Ruf auf eine Universitätsprofessur jedoch leider nur eine "Absichtserklärung“. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein Anspruch des Rufinhabers auf die Begründung eines Beamtendienstverhältnisses aus dem Ruf nicht ableiten. Eine verbindliche Auswahlentscheidung wäre erst mit der Übertragung der ausgeschriebenen Professorenstelle - durch Aushändigung der Ernennungsurkunde - geschaffen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat bezüglich eines angestellten Hochschullehrers festgestellt, dass der Ruf lediglich eine unverbindliche Anfrage bzgl. der grundsätzlichen Bereitschaft eines Bewerbers auf Übernahme einer bestimmten Professorenstelle darstellt. Insoweit ist insbesondere vor frühzeitigen Kündigungen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses vor Aushändigung der Ernennungsurkunde dringlich abzuraten.
Dirk Böhmann
Arbeitszeit für Professoren?
F&L 3/2007 (aktualisiert Februar 2021)
Universitätsprofessorinnen und -professoren unterliegen nicht den Regeln festgesetzter Arbeitszeit. Insbesondere das Recht, im Rahmen der selbständigen Aufgabenwahrnehmung (bspw. der Forschung) auch den Ort der Erfüllung der Dienstaufgaben selbst bestimmen zu können, ist eine wesentliche Voraussetzung für kreative und auch „freiheitliche“ wissenschaftliche Arbeit. Dies bedeutet, dass Professoren grundsätzlich nur insoweit in ihrer Hochschule ihren Dienst versehen müssen, als eine Präsenz vor Ort durch die jeweils zu erledigenden konkret-funktionalen Dienstaufgaben faktisch vorausgesetzt ist. Juristisch akzeptabel ist die Forderung, erreichbar zu sein, wenn eine derartige Regelung das Recht des Hochschullehrers, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, welchen Dienstaufgaben er zu welcher Zeit den Vorzug gibt, berücksichtigt. Lässt allerdings ein Hochschullehrer aufgrund einer in die Vorlesungszeit fallenden Forschungsreise eigenmächtig seine Lehrveranstaltungen ausfallen, muss er damit rechnen, disziplinarrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Hubert Detmer
Welche Dienstaufgaben hat ein Hochschullehrer?
F&L 4/2007 (aktualisiert Januar 2021)
Das Hochschulrahmengesetz und die Hochschulgesetze der Länder definieren die Dienstaufgaben der HochschullehrerInnen: Sie nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Die Aufgabenstellung der ProfessorInnen unterscheidet sich nach dem Typ und der Aufgabe der Hochschulen, den Fächern und der jeweiligen Funktionsbeschreibung der Stelle. Ferner wird zwischen den sogenannten Primär- und Sekundäraufgaben der HochschullehrerInnen unterschieden. Zu den Primäraufgaben gehören die Forschung und die Lehre. Die Sekundäraufgaben umfassen die Prüfungstätigkeit als Annex zur Lehre, die Studienberatung, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule. Die HochschullehrerInnen nehmen ihre Aufgaben selbständig wahr, im Bereich der Forschung und Lehre unterliegen sie damit keinen Weisungen. Die Freiheit der Lehre beinhaltet im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben vor allem die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Dieser besondere Schutz der ProfessorInnen bei der selbständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Hochschule resultiert aus der verfassungsrechtlichen Garantie von Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz.
Ulrike Preißler
Wann kann eine Befristung aus Drittmitteln erfolgen?
F&L 9/2007 (aktualisiert Februar 2021)
2007 ist das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) in Kraft getreten. Die aus der Vorgängerregelung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bekannte Zwölf-Jahres-Höchstbefristungsregelung (im Bereich der Medizin 15 Jahre) ist auch im WissZeitVG weiter enthalten. Das WissZeitVG ermöglicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bei einer Drittmittelfinanzierung vor. Für eine befristete Beschäftigung aus Drittmitteln müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Beschäftigung muss überwiegend aus Drittmitteln finanziert sein. Eine Drittmittelfinanzierung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn ein Forschungsvorhaben nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird. Es muss sich also um Mittel handeln, die nicht zur institutionellen Förderung der Einrichtung gehören. Das Merkmal der überwiegenden Finanzierung aus Drittmitteln ist erfüllt, wenn das Personal zu mehr als 50 Prozent aus Drittmitteln finanziert wird. Weiterhin muss die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein. Dies ist der Fall, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel für ein genau bestimmtes Drittmittelprojekt und eine bestimmte Zeit bewilligt worden sind und anschließend wegfallen. Letztlich müssen die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel beschäftigt werden. Dies ist der Fall, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend projektbezogen eingesetzt wird und nicht mit Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt ist. Liegen diese drei Merkmale vor, steht dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nichts entgegen.
Dirk Böhmann
Wann ist die Berufung auf eine Professur ohne Ausschreibung zulässig?
F&L 10/2007 (aktualisiert Februar 2021)
Grundsätzlich sind offene Stellen für Professuren auszuschreiben. Das Ausschreibungsgebot fließt aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht eines jeden - entsprechend qualifizierten - Bürgers auf den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt. Darin enthalten ist das Recht auf Bewerbung und fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung in einem objektiven Verfahren unter Zugrundelegung von sachgerechten Vergleichskriterien. Dies setzt voraus, dass grundsätzlich jede potentielle, fachlich geeignete Person von der offenen Stelle Kenntnis erlangen kann. Erreicht wird dies im Wege größtmöglicher Publizität der offenen Stellen, mithin durch öffentliche Ausschreibung. Vom Ausschreibungsgebot darf nur ausnahmsweise und nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgewichen werden. Die Hochschulgesetze der Bundesländer lassen den Verzicht auf die Ausschreibung dementsprechend nur in engen Grenzen zu. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Juniorprofessorin bzw. ein Juniorprofessor auf eine unbefristete Professur an derselben Universität berufen werden soll („Tenure-Track“). Gleiches gilt etwa für den Fall, dass eine befristet beschäftigte Professorin bzw. ein befristet beschäftigter Professor dauerhaft auf dieselbe Professur berufen werden soll („Entfristung“). In einigen Bundesländern kann eine Ausschreibung darüber hinaus sogar unterbleiben, wenn einer Professorin oder einem Professor im Rahmen von Bleibeverhandlungen zur Abwehr eines auswärtigen Rufes eine höherwertige Professur übertragen werden soll („Fast-Track“ von W2 auf W3).
Wiltrud Christine Radau
Sind Aufwendungen beim Auslandsaufenthalt steuerlich abzugsfähig?
F&L 3/2008 (aktualisiert Februar 2021)
Vielfach ist es für die Karriere förderlich, sich eine Zeitlang der Forschung im Ausland zu widmen. Aufwendungen, die einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer für einen solchen Auslandaufenthalt zu Forschungszwecken entstehen, ohne dass dort ein Entgelt für die Tätigkeit bezahlt wird, sind dabei grundsätzlich steuerlich als Werbungskosten im Rahmen der Hochschullehrertätigkeit in Deutschland abzugsfähig, wenn es sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte handelt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Dies besagt bereits das Urteil des Finanzgerichtes Bremen vom 16. Dezember 1993 unter dem Aktenzeichen 1 87 250 K 6. Leider ist es aber so, dass die Finanzämter hier in den letzten Jahren immer restriktiver vorgehen und es häufig zu ablehnenden Entscheidungen kommt. Um dem vorzubeugen, ist eine überzeugende und detaillierte Darstellung des weitaus überwiegenden beruflichen Zusammenhangs des Auslandsaufenthaltes zu empfehlen. Sinnvoll ist es hier, zusammen mit der Steuererklärung tagebuchartige Aufzeichnungen über die tatsächlichen beruflichen Tätigkeiten im Ausland einzureichen (so dass der "Arbeitstag des Hochschullehrers im Ausland" für einen Finanzamtbeamten sichtbar wird). Zu empfehlen sind auch Kopien von Einladungen zum Auslandsaufenthalt, ggf. eine Genehmigung der Hochschule und ggf. Bibliotheksbescheinigungen, usw. Die beruflichen Tätigkeiten wie der Gedankenaustausch mit Fachkollegen, die Diskussionen von Forschungsergebnissen mit ausländischen Wissenschaftlern, die Archivtätigkeit in Bibliotheken, die Erweiterung der beruflichen Kenntnisse oder die Forschungstätigkeit als Grundlage für spätere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder für die spätere Lehre, usw. sollten mit entsprechenden Beispielen dokumentiert werden. Die Mitnahme des Ehegatten oder das Anhängen eines Urlaubs dagegen sind ein Indiz für eine private Lebensführung. Das Ziel muss es sein, den möglichst ausschließlich beruflichen Charakter und die berufliche Veranlassung der Reise zu begründen.
Birgit Ufermann
Wie sieht der deutsche Tenure Track aus?
F&L 12/08:
Im Zuge der Implementierung der Juniorprofessur als Personalkategorie an Universitäten ist die Figur eines "Tenure Track" 2002 vom Bund im Hochschulrahmengesetz geregelt worden. Inzwischen sehen 13 Bundesländer - mehr oder minder scharf konturiert - einen Tenure Track "deutscher Provenienz" vor. Hierunter versteht man die gesetzliche Möglichkeit, als Juniorprofessor ohne erneute Ausschreibung und mithin unter Ausschluss externer Konkurrenz auf eine Lebenszeitprofessur an der eigenen Hochschule übernommen werden zu können. Grundsätzlich soll diese Tenure Track-Option jedoch nur für denjenigen Juniorprofessor in Betracht kommen, der nach seiner Promotion seine Hochschule gewechselt oder eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Hochschule wahrgenommen hat. Einige wenige Länder sehen keinen Ausschreibungsverzicht, sondern nur die Möglichkeit einer Hausberufung für Juniorprofessoren vor. Damit wird die Tenure-Option deutlich abgeschwächt, weil sich der Juniorprofessor, wenn er sich an der eigenen Hochschule auf eine Professur bewerben will, externer Konkurrenz ausgesetzt sieht. Soweit ein Tenure Track-Modell im Landeshochschulgesetz vorgesehen und auch beabsichtigt ist, empfiehlt es sich, dies bereits bei der Berufung auf die Juniorprofessur schriftlich zu dokumentieren.
Hubert Detmer
Was ist ein Dienstunfall?
F&L 6/09 (aktualisiert Februar 2021)
Die Definition des Dienstunfalls ergibt sich aus § 31 Beamtenversorgungsgesetz. Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Des Weiteren wird gesetzlich festgelegt, dass zum Dienst auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und auch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder Nebentätigkeiten gehören, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Wichtig ist des Weiteren noch, dass als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle gilt. Die Beamtin/der Beamte haben unverzüglich nach Erleiden des Dienstunfalls die notwendige Unfallanzeige auf dem Dienstwege der Personalakten führenden Dienststelle vorzulegen (mit einem entsprechenden Formvordruck). Wegen der Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ergeht nach Prüfung der Unfallanzeige und der eingereichten Unterlagen ein entsprechender Bescheid. Wird die Beamtin/der Beamte durch einen nicht vorsätzlich herbeigeführten Dienstunfall verletzt, so wird ihr/ihm Unfallfürsorge gewährt. Diese Unfallfürsorge umfasst die Erstattung von Sachschäden und von besonderen Aufwendungen, das Heilverfahren, den Unfallausgleich, das Unfallruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag, die Unfall-Hinterbliebenenversorgung, eine einmalige Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen oder die Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland (§§ 32 - 46 a BeamtVG).
Birgit Ufermann
Muss eine Erstberufung in ein Professorenamt befristet erfolgen?
F&L 7/2009 (aktualisiert Februar 2021)
In vielen Hochschulgesetzen besteht die Möglichkeit einer Erstberufung auf Zeit. Die Einzelheiten der Regelungen differieren jedoch erheblich. Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums auch bei Professoren, denen erstmalig ein Amt übertragen wird, Geltung beansprucht. Insoweit begegnen den Hochschulgesetzen, die im Rahmen einer Erstberufung eine Befristung der Professur im Rahmen einer so genannten "Soll-Vorschrift" vorsehen, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch eine derartige "Soll-Vorschrift" wird die Erstberufung auf Zeit zum Regelfall. In anderen Bundesländern hat der Hochschulgesetzgeber die Regelung für eine Erstberufung auf Zeit als so genannte "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Länder Baden-Württemberg und Bayern haben bei Erstberufungen die Begründung eines Probebeamtenverhältnisses vorgesehen. Allen Regelungen ist gemein, dass eine Befristung nicht zwingend zu erfolgen hat. So können - abhängig von der jeweiligen konkreten Verhandlungssituation des Bewerbers - auch im Rahmen von Erstberufungen nach wie vor Ernennungen auf Lebenszeit erfolgen. So sind beispielsweise nach Maßgabe des hessischen Hochschulgesetzes Ausnahmen von der vorgesehenen Regelbefristung im Rahmen einer Erstberufung zulässig, wenn eine mindestens sechsjährige hauptberufliche wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit an einer Hochschule dem Ruf vorausgegangen ist. Einzelheiten über die jeweiligen Länderregelungen finden Sie in der Kurzinformationen des Deutschen Hochschulverbandes zur Erstberufung auf Zeit oder auf Probe unter www.hochschulverband.de.
Dirk Böhmann
Ist eine Hausberufung unzulässig?
F&L 10/2009 (aktualisiert Februar 2021)
Ein umfassendes Hausberufungsverbot gibt es nicht. Es ist daher durchaus möglich, eine Person, die etwa bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als Juniorprofessorin an einer Hochschule tätig ist, auf eine W2- bzw. W3-Professur an derselben Hochschule zu berufen. Ein vollständiger Ausschluss von Hausbewerberinnen und Hausbewerbern aus einem Stellenbesetzungsverfahren würde gegen das verfassungsrechtlich verankerte Recht verstoßen, freien und gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach dem Prinzip der Bestenauslese zu haben. Allerdings sehen die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer regelmäßig Einschränkungen für die Berufung von Hausbewerbern vor. So findet sich häufig die Regelung, dass Juniorprofessorinnen und -professoren der eigenen Hochschule bei der Berufung auf eine Professur nur berücksichtigt werden können, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule sollen darüber hinaus häufig nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden können. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa dann bejaht werden, wenn die Hausbewerberin bzw. der Hausbewerber einen Listenplatz auf einer externen Berufungsliste innehat oder bereits über einen Ruf auf eine Professur an einer anderen Hochschule verfügt. Das im vorgenannten Sinne "eingeschränkte Hausberufungsverbot" verfolgt den Zweck sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Qualifikation im Wege einer externen Fremdkontrolle überprüft worden ist. Auf diese Weise soll die Befürchtung einer ungebührlichen "wissenschaftlichen Ämterpatronage" entkräftet und die Übertragung einer Professur an wissenschaftlich ungeeignete Personen der eigenen Universität verhindert werden.
Wiltrud Christine Radau
Wann sind Einkünfte aus Lehr- und Vortragstätigkeit steuerfrei?
F&L 2/2010 (aktualisiert Februar 2021)
Grundsätzlich sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Hochschullehrertätigkeit (gemäß § 19 EStG) und Einkünfte aus selbstständigen Vortragstätigkeiten usw. (gemäß § 18 EStG) in Deutschland zu versteuern. Eine Ausnahme sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis 2 400 Euro im Jahr (bis 2020, und ab 1.1.2021 sind es 3 000 Euro) beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen. Nach § 3 Nr. 26 EStG werden durch den sogenannten "Übungsleiterfreibetrag" diese Einkünfte im Jahr steuerfrei gestellt. Es muss sich um eine Tätigkeit wie bei einem "Übungsleiter" handeln. Entscheidend ist die pädagogische Ausrichtung der Aufgabe. In Frage kommen also eine Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung, z.B. an Schulen oder Volkshochschulen oder im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, z.B. die Unterrichtung von Pflegepersonal in Krankenhäusern, die Dozententätigkeit an einer Universität/Fachhochschule usw., die Prüfungstätigkeit, z.B. die fachliche Mitwirkung von Hochschullehrern bei Staatsprüfungen sowie Vorträge oder Lehraufträge gegen Entgelt. Als nebenberuflich gelten diese Tätigkeiten, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt. Die nebenberufliche Tätigkeit muss des Weiteren im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (also Hochschule) oder einer besonders geförderten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtung erfolgen. Dies gilt auch für Tätigkeiten bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eines EU-Mitgliedsstaates, z.B. bei einem Lehrauftrag an einer Hochschule in Straßburg. Die Steuerfreiheit ist auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten (z.B. für verschiedene Organisationen) einmal im Jahr auf den Steuerfreibetrag von 3 000 Euro begrenzt. Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben ist dann jedoch ausgeschlossen. Lediglich für nachgewiesene Ausgaben über den Betrag von 3 000 Euro hinaus können Werbungskosten/Betriebsausgaben anerkannt werden.
Birgit Ufermann
Wie wird das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bei Drittmitteln angewendet?
F&L 3/2010 (aktualisiert Januar 2021)
Gemäß § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) kann wissenschaftliches Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässigerweise mit einem befristeten Arbeitsvertrag an der Hochschule tätig werden. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Darüber hinaus kann gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG auch dann mit wissenschaftlichem Personal ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Eine Drittmittelfinanzierung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vor, wenn ein Projekt nicht aus denen der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung gestellten regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird. Die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals muss überwiegend und daher zu mehr als 50 Prozent aus Drittmitteln finanziert werden. Auch ist es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und des Gesetzgebers zulässig, einen drittmittelfinanzierten Vertrag aus Haushaltsmitteln "aufzustocken" oder zu "strecken". Der Bundesgesetzgeber trägt mit dieser Rechtsgrundlage dem Umstand Rechnung, dass die Hochschulen und universitären Forschungseinrichtungen ihre zeitlich befristeten Forschungsprojekte zunehmend über Drittmittel finanzieren. Die Hochschulen benötigen daher eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Beschäftigung der drittmittelfinanzierten Mitarbeiter. Bei der Drittmittelbefristung soll die im Vertrag vereinbarte Befristungsdauer dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Eine Beschäftigung aus Drittmitteln kommt vor allen Dingen auch nach Ausschöpfung der Höchstbefristungsdauer von 12 Jahren bzw. im Bereich der Medizin von 15 Jahren in Betracht.
Ulrike Preißler
Was bedeutet eine Professur auf Probe?
F&L 4/2010 (aktualisiert Februar 2021)
Die Länder Baden-Württemberg und Hessen haben in ihren Landeshochschulgesetzen die Möglichkeit der Ernennung zum Beamten auf Probe bei der ersten Berufung in ein Professorenamt vorgesehen. Das Bayerische Hochschulgesetz sieht ebenfalls zunächst eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe vor, wenn Bewerber noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule tätig waren. Die Möglichkeit einer Ernennung auf Probe ersetzt damit die bisher vorgesehene Ernennung auf Zeit bei einer Erstberufung in ein Professorenamt. Der große Nachteil einer Ersternennung auf Zeit ist darin zu sehen, dass nach Ablauf des Ernennungszeitraumes kein Rechtsanspruch auf Überführung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht. Ein derartiger Anspruch kann nur ausnahmsweise im Rahmen von Berufungsverhandlungen durch den Abschluss einer Zielvereinbarung vereinbart werden, indem die Universität bei Erreichen unmissverständlich definierter Zielparameter eine Entfristung zusagt. Demgegenüber besteht bei der Begründung eines Beamtendienstverhältnisses auf Probe bei Bewährung des Stelleninhabers ein Rechtsanspruch auf Überführung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dies ist der signifikante Unterschied zur Ersternennung im Beamtendienstverhältnis auf Zeit. Die Probezeit soll unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse insbesondere sicherstellen, dass der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Einarbeitung in der Lage ist, die von ihm zu erfordernden Aufgaben zu erfüllen. Klar definierte normative Parameter für das erfolgreiche Absolvieren der Probezeit ("Bewährung") als Hochschullehrer gibt es aber noch nicht. Insoweit kommt den Hochschulen ein Beurteilungsspielraum bei der Frage der Bewährung zu, weil alleine sie in der Lage sind zu beurteilen, ob der Beamte die übertragenen Aufgaben erfüllt hat und den normalen Anforderungen gerecht wird.
Dirk Böhmann