45. Hochschulverbandstag 1995 in Mannheim
Die Habilitation ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz das traditionelle Qualifikationsverfahren für den Beruf des Hochschullehrers. Mit der Habilita- tionsschrift und der Lehrprobe wird von den Habilitanden der wissenschaftliche Nachweis verlangt, daß sie ihren künftigen Aufgaben in Forschung und Lehre gewachsen sind. Der Sache nach gewährleisten die Habilitation und ihr Verfahren als Qualifikationsnachweis einen internationalen Standard, wie er auch außerhalb Europas, etwa in den U.S.A., beachtet und eingehalten wird.
Das Habilitationsverfahren sowie die Beurteilung der Habilitationsschrift durch die Fachöffentlichkeit erhöhen die Objektivität und Transparenz der Auswahl des Hochschullehrernachwuchses. Sie beugen damit möglichem politischen und akademischen Mißbrauch wirksam vor.
Als akademische Prüfung ist die Habilitation Ausdruck universitärer Autonomie und Selbstergänzung.
Der Nachweis der wissenschaftlichen Eignung des Habilitanden setzt grundsätzlich die mit einer hervorragenden Dissertation abgeschlossene Promotion voraus.
Für den Erwerb der Qualifikation zum Hochschullehrer durch Promotion und Habilitation ist im allgemeinen ein zeitlicher Rahmen von etwa neun Jahren erforderlich. Hierfür bietet das Hochschulrahmengesetz mit dem Wissenschaftlichen Mitarbeiter und dem Wissenschaftlichen Assistenten die angemessene dienstrecht liche und zeitliche Grundlage.
Die Qualifikation zum Hochschullehrer ist nicht nur im Habilitationsverfahren, sondern bereits in der Promotionsphase von unangemessenen Verzögerungen und Behinderungen freizuhalten. Dabei haben die Hochschullehrer die besondere Aufgabe, für die erforderlichen Freiräume zu sorgen, auf die der wissenschaftliche Nachwuchs mit seiner eigenständigen Forschung angewiesen ist.
Während der Habilitationsphase sind die Nachwuchswissenschaftler zur Vor- bereitung auf ihren späteren Beruf als Hochschullehrer in angemessener Weise an der akademischen Lehre zu beteiligen. Auch hier tragen die Hochschullehrer eine besondere Fürsorgepflicht, die sie dazu anhält, ihre Fertigkeiten und Erfahrungen in der akademischen Lehre an den wissenschaftlichen Nachwuchs weiterzugeben.
Die Habilitation von Frauen ist in besonderer Weise zu fördern, um die durch Familiengründung und Kindererziehung bedingten Verzögerungen auszugleichen. Der Deutsche Hochschulverband bekräftigt seine auf den Verbandstagen 1988 (Köln) und 1991 (München) erhobene Forderung an den öffentlichen Dienstherrn, zugunsten der Nachwuchswissenschaftlerinnen Habilitations- und Promotionsstellen zur Verfügung zu stellen sowie das öffentliche Dienst- und Haushaltsrecht zu lockern (Beurlaubungen, Leerstellen, erweiterte Altersgrenzen). Frauenförderung ist für den Deutschen Hochschulverband Wissenschaftsförderung. Promotions- und Habilitationsstipendien reichen hierfür nicht aus, zumal sie die erforderliche Integration der Nachwuchswissenschaftlerinnen in den Forschungsbetrieb der Universität allenfalls in Ausnahmefällen gewährleisten können.
Zu einer verantwortungsvollen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gehört die rechtzeitige Information über die bestehende Lage und die zukünftige Entwicklung im Angebot an Professuren in den verschiedenen Fächern der Universität. Aussagekräftige Daten hierzu sollen nicht nur die Fakultäten an ihre Pflicht erinnern, durch verstärkte Anstrengungen in der Nachwuchspflege den künftigen Bedarf an habilitierten Hochschullehrern rechtzeitig auszugleichen und überdies für eine langfristig ausgewogene Altersstruktur im Lehrkörper der Universität zu sorgen. Diese Daten sind auch erforderlich, um dem wissen- schaftlichen Nachwuchs eine verläßliche Prognose über die Berufsaussichten im eigenen Fach zu vermitteln.