ECKPUNKTEPAPIER zur Neuordnung der Akkreditierung
1. Mängel und Kritik
Die berechtigte Forderung nach Qualitätssicherung von Studium und Lehre hat in Deutschland unter anderem zu der Entwicklung geführt, ein System zur Akkreditierung von Studien-gängen einzuführen. Das im Dezember 1998 etablierte System der Akkreditierung durch Akkreditierungsagenturen, die von einem Akkreditierungsrat lizenziert werden, wird allerdings zu Recht kritisiert und von der ganz überwiegenden Zahl der hochschulpolitischen Akteure als dringend reformbedürftig eingestuft.
Gegenstand der Kritik sind vornehmlich folgende Punkte:
- unzureichende Qualifikation der Gutachter
- unzureichende Qualifikation und fehlendes Verständnis für universitäre Abläufe bei Mitgliedern der Akkreditierungsagenturen
- Scheinverfahren ohne Aussagewert
- überbürokratisiertes Verfahren
- Kosten
- Zertifizierung von Mindeststandards, keine Möglichkeit, Höchststandards kenntlich zu machen und auszuweisen
- Doppelung der Prüfungs- und Zulassungsverfahren in den meisten Bundesländern
- gerichtlich attestierte Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen
- fehlendes Verhältnis von Aufwand und Ertrag
- fehlendes Vertrauen in den Wettbewerb, der "schlechte Studiengänge" bestrafen wird
- fehlendes Vertrauen in die sachgerechte Amtswaltung von Wissenschaftlern, die mit der Konzipierung von Studiengängen vertraut und beschäftigt sind
- fehlende Akzeptanz bei den Hochschulen.
2. Reformziele
Eine Reform der Akkreditierung sollte einerseits zu einem wettbewerblichen System mit autonomen Hochschulen passen und andererseits dem Staat ausreichende Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten einräumen. Ziel sollte ein staatsfernes, von Hochschulen im Wesent-lichen selbst verantwortetes Qualitätssicherungsverfahren sein. Die Sinnhaftigkeit des Verfahrens muss von den Hochschulen bejaht und anerkannt werden. Ein Rückfall in vorwettbewerbliche Zeiten (Rahmenprüfungsordnungen) ist auszuschließen.
3. Reformvorschlag:
Die Hochschulen werden kraft Gesetzes verpflichtet, die Qualitätssteuerung von Studium und Lehre, insbesondere die Qualitätssicherung bei der Errichtung neuer Studiengänge, selbst zu verantworten. Dazu werden die Hochschulen verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Jahren Qualitätssicherungsreferate einzurichten, die in der Lage sind, eine "interne Akkreditierung" von Studiengängen vorzunehmen. Kleinere Hochschulen können eine solche Qualitätssicherungsstelle gemeinsam betreiben.
Das Land führt in einem gesetzlichen Katalog auf, welche Aufgaben in diesem Zusammenhang die Hochschulen zu übernehmen haben und welche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist gesetzlich festzulegen,
- dass die Studierbarkeit von Studiengängen von der internen Akkreditierung umfasst sein muss,
- dass jeder neu errichtete Studiengang obligatorisch intern akkreditiert werden muss,
- dass studentische Lehrevaluationen einbezogen werden müssen,
- dass in gebührendem Umfang der Sachverstand der beruflichen Praxis einzubeziehen ist,
- dass die Anschlussfähigkeit von Studiengängen und Studiengangsteilen und die damit verbundene Mobilität von Studierenden gewährleistet ist,
- dass gegenüber der Aufsichtsbehörde (Ministerium) die Tätigkeit der internen Qualitätssicherungsstelle im Einzelnen dokumentiert und berichtet wird,
- dass das Ministerium das rechtsaufsichtliche Instrumentarium erhält, um organisatorische oder inhaltliche Fehlleistungen der Qualitätssicherungsstellen der Hochschulen zu beheben.
4. Vorschlag für eine Gesetzesformulierung in einem Landeshochschulgesetz:
"Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
(1) Die staatlichen Hochschulen richten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten die-ses Gesetzes ein fächerübergreifendes Qualitätssicherungssystem für Lehre und Studium ein Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet, dass Mindeststandards in Lehre und Studium nicht unterschritten werden und gibt Hinweise, wie Gestaltung und Durchführung des Studienprogramms optimiert werden können. Das Qualitätssicherungssystem ist Grundlage für die Qualitätsentwicklung in der Lehre.
(2) Die Hochschulen verantworten die Qualität ihrer Studiengänge. Bei der Errichtung neuer Studiengänge sichern sie die Qualität von Studienangeboten durch eine interne Akkreditierung. Obligatorische Teile des Qualitätssicherungsverfahrens von neu zu errichtenden Studiengängen sind insbesondere
a) die Studierbarkeit von Studiengängen,
b) die Gewährleistung studentischer Mobilität,
c) die Einhaltung der Regelstudienzeit,
d) die Berücksichtigung und Einbeziehung studentischer Lehrevaluationen und die Erfahrungen der Alumni und
e) die Einbeziehung externen Sachverstandes der beruflichen Praxis,
Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(3) Der Studienbetrieb eines Studienganges darf aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft ist und die interne Akkreditierung vorliegt. Das Ministeri-um kann bei nicht staatlichen Hochschulen, im begründeten Einzelfall auch bei Universitäten und ihnen gleichgestellten Einrichtungen, die Aufnahme des Studienbetriebs in einem Studiengang von einer erfolgreichen externen Akkreditierung abhängig machen.
(4) Die Hochschulen berichten dem Ministerium erstmals nach zwei Jahren, danach im Abstand von vier Jahren, über den Stand und die Ergebnisse des Qualitätssicherungssystems."
5. Zukunft der Akkreditierungsagenturen
Nach Maßgabe dieses Vorschlages kann bei einer flächendeckenden Akzeptanz in allen Bundesländern der Akkreditierungsrat aufgelöst werden oder als beratende Koordinierungsstelle bei der KMK weitergeführt werden. Die Akkreditierungsagenturen könnten zum Dienstleister werden und Hochschulen beim Aufbau von Qualitätssicherungsstellen und bei der Durchführung von internen Akkreditierungen beraten. Ferner könnten sich die Akkreditierungsagenturen der Aufgabe zuwenden, Höchststandards für einzelne Studiengänge zu definieren und das Erreichen dieser Höchststandards an den Hochschulen zu zertifizieren.
Bonn, 5. Oktober 2010