Resolution des 59. DHV-Tages
Zur Verwendung von Studienbeiträgen
I. Die Einführung von Studienbeiträgen ist untrennbar mit einer Diskussion um die richtige Verwendung der Mittel verbunden. In den Ländern, in denen Studienbeiträge erhoben werden, gibt die gesetzliche Zielvorgabe einer "Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen" für die Verwendung von Studienbeiträgen nur eine erste, unvollkommene und ausfüllungsbedürftige Antwort.
Studienbeiträge fließen zurzeit vor allem in die Ausstattung von Bibliotheken und Laboren, in Studienberatungsangebote und in zusätzliches Lehrpersonal unterhalb der Professur. Gleich-wohl belegen Umfragen, dass die Unzufriedenheit der Studierenden mit der Verwendung der Mittel wächst. Bundesweit geben inzwischen drei Viertel aller Beitragszahler an, bislang noch keine Verbesserung der Studienbedingungen wahrgenommen zu haben. Den Einsatz der Beitragsmittel durch ihre Universitäten bewerten sie mit einer Schulnote, die zwischen ausreichend und mangelhaft liegt (vgl. http://www.gebuehrenkompass.de/).
II. Der Deutsche Hochschulverband sieht die Verwendung von Studienbeiträgen von folgenden Eckpunkten bestimmt:
1) Einbindung von Fakultäten und Studierenden in die Verwendungsentscheidung
Aus der Zielvorstellung einer autonomen und dem Wettbewerb verpflichteten Hochschule folgt, dass jede Hochschule selbst zu bestimmen hat, wie sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe Studienbeiträge verwendet. Den Fakultäten und Fachbereichen ist dabei ein angemessenes Mitspracherecht einzuräumen. Eine Entscheidung über die Verwendung von Studienbeiträgen kann zudem nur im Benehmen mit den Studienbeitragszahlern, also den Studierenden, erfolgen. Studentische Verwendungsvorschläge müssen willkommen sein. Verwendungsentscheidungen sollten das Votum der Studierenden gebührend berücksichtigen.
2) Transparenzgebot
Für die Akzeptanz von Studienbeiträgen und ihrer Verwendung ist Transparenz entscheidend. Hochschulleitungen und Fakultäten müssen für jedermann ausreichende Informationen über die Einnahme aus Studienbeiträgen und ihre Verwendung bereitstellen. Getätigte Ausgaben müssen überprüfbar und nachvollziehbar sein. Mit Aushängen oder kurzen Hinweisen sollte konkret auf eine Finanzierung aus Studienbeiträgen, z. B. in Form von Stempeln oder beschrifteten Aufklebern in Büchern, aufmerksam gemacht werden.
3) Verteilungsgrundsätze
Die Mittelzuteilung erfolgt nach Maßgabe eines umfassenden und von der Universität und den Studierenden beschlossenen Strukturkonzepts. Studienbeiträge sollten dabei nicht nach dem "Gießkannenprinzip" verteilt werden. Eine rechtliche Verpflichtung, die Mittel so zu streuen, dass alle Fächer oder Studierende gleichermaßen von ihnen profitieren, gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es einen Grundsatz, wonach das Aufkommen von Studienbeiträgen proportional an die Fakultäten zurückfließen muss.
4) Vorrang für Professuren aus Studienbeiträgen
Die Qualität eines wissenschaftlichen Studiums wird maßgeblich durch die Relation von Studierenden pro Lehrkraft bestimmt. Internationale Vergleiche zeigen, dass die Rahmenbedingungen für ein Studium an einer deutschen Universität gerade in diesem zentralen Punkt außerordentlich schlecht sind. Im Durchschnitt kommen an den Universitäten 60 Studierende auf eine Professur. In vielen Fächern schlägt die fehlende Quantität von Hochschullehrern notwendigerweise in eine verschlechterte Qualität des Studiums um.
Nur eine sich ständig aus Forschung erneuernde Lehre ist eine universitäre Lehre. Der unverzichtbaren Einheit von universitärer Forschung und Lehre folgend ist der Deutsche Hochschul-verband der Auffassung, dass Professoren, Juniorprofessoren und ihnen zugeordnetes wissenschaftliches Personal aus Studienbeiträgen finanziert werden können, ohne zwischen einem aus Studienbeiträgen finanzierbaren Lehranteil und einem daraus nicht finanzierbaren Forschungsanteil zu differenzieren.
5) Weitere Personalstellen
In zweiter Linie sind Studienbeiträge für zusätzliches Personal unterhalb der Professorenebene vorzusehen. Als nicht zielführend erachtet es der Hochschulverband allerdings, aus Studienbeiträgen ohne Erhöhung der Professorenzahl weitere zeitlich befristete Qualifizierungsstellen zu schaffen, da der "Flaschenhalseffekt", unter dem der wissenschaftliche Nachwuchs schon heute erheblich leidet, weiter verschärft würde.
6) Personalstellen und Kapazitätsrecht
Da die Anrechnung zusätzlichen Personals der gesetzlich vorgesehenen Verbesserung von Leh-re und Studienbedingungen zuwiderläuft, haben die Landesgesetzgeber normiert, aus Beitragsmitteln getragene Ausstattung kapazitätsneutral zu stellen. Ob sie sich über das Kapazitätsrecht hinwegsetzen können, das laut höchstrichterlicher Rechtsprechung Hochschulen dazu verpflichtet, bei einer Aufstockung des Lehrpersonals zusätzliche Studienbewerber aufzuneh-men, ist strittig. Aber auch wenn die Kapazitätswirksamkeit von aus Beitragsmitteln finanzier-ter Ausstattung bejaht wird, eröffnen die Umstellung auf Bachelor- und Master-Studiengänge sowie die angestrebten kürzeren Studienzeiten ausreichende Handlungsspielräume zur Verbes-serung der Studienbedingungen, da dem zusätzlichen Lehrpersonal ein zusätzlicher Ausbildungsaufwand gegenübergestellt werden kann.
Düsseldorf, den 31. März 2009