Resolution des 47. Hochschulverbandstages 1997
Der Deutsche Hochschulverband nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, daß der Gesetzgeber im Bund und in den Ländern die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Hochschulmedizin erheblich verschlechtert hat. Er ist offenbar nicht in der Lage, dem durch die Kostenträger vorangetriebenen Abschied von der universitären Spitzenmedizin wirksamen Widerstand entgegenzustellen. Damit wird nicht nur der wissenschaftliche Auftrag der Universitätsmedizin ignoriert und gefährdet, sondern zugleich die damit verbundene bestmögliche Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Krankheitsbildern nachhaltig in Frage gestellt. Der Deutsche Hochschulverband lehnt eine Überfrachtung der Hochschulärzte durch berufsfremde ad ministrative Aufgaben ab. Er fordert bei aller Anerkennung der ökonomischen Gegebenheiten eine patientengerechte und dem ärztlichen Beruf entsprechende Verwaltungsentlastung, die dem Leistungsvermögen und dem Leistungswillen der hochqualifizierten Ärzte an den Universitäten Rechnung trägt und den Blick auf die Sonderstellung der Hochschulmedizin wieder freigibt.
1. Eine Gesundheitsgesetzgebung, die die strukturellen Unterschiede zwischen Einrichtungen der Universitätsmedizin mit Aufgaben der patientenorientierten Maximalversorgung einerseits und Krankenhäusern sonstiger Versorgungsstufen andererseits unberücksichtigt läßt, nimmt der Hochschulmedizin die Möglichkeit, ihren medizinisch-wissenschaftlichen Standard fortzuentwickeln. So gilt das im Zuge des Gesundheitsstrukturgesetzes durch die Bundespflegesatzverordnung eingeführte neue Vergütungssystem mit Sonderentgelten, Fallpauschalen, Abteilungspflegesätzen und Basispflegesätzen einschließlich der eng gefaßten Budgetdeckelung uneingeschränkt für Kleinstkrankenhäuser wie auch für die Universitätsklinika. Dies führt nicht etwa zur Ausschöpfung vorhandener Rationalisierungsreserven, sondern zwingt zur Rationierung medizinischer Spitzenleistungen. Das Ergebnis sind verlängerte Wartezeiten bei indizierten Heilmaßnahmen und regionale Versorgungseinschränkungen mit der zwingenden Folge eines Patiententourismus.
2. Eine Entflechtung der Finanzströme für Forschung und Lehre auf der einen und Krankenversorgung auf der anderen Seite ist zwar sinnvoll und notwendig. Sie bedarf jedoch der Transparenz durch die Einrichtung entsprechender Teilbudgets. Sie darf nicht dazu führen, daß in personeller und organisatorischer Hinsicht die Aufgabentrias von Forschung, Lehre und Krankenversorgung, welche das Rückgrat der deutschen Hochschulmedizin bildet, gespalten wird und neue kostenträchtige Verwaltungsaufgaben entstehen.
3. Eine rechtliche Verselbständigung von Universitätsklinika im Wege der organisatorischen Ausgliederung aus der Universität ist ebenso nur bei Sicherstellung der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung denkbar. Anderenfalls droht deren einseitige finanzielle Abhängigkeit von privaten oder gesetzlichen Kostenträgern. Diese Einheit wird namentlich durch die personelle Gesamtverantwortung des als Fachvertreter berufenen Hochschullehrers gewährleistet, der zugleich Abteilungs- und Klinikleiter sein muß.
4. Die Vergütungssysteme in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte bedürfen einer leistungsbezogenen Umgestaltung, die auf die an Universitätskliniken gestellten besonderen Leistungsansprüche Rücksicht nimmt. Auch muß der Grundsatz der persönlichen ärztlichen Leistungserbringung auf die an sonstigen öffentlichen wie privaten Leistungseinheiten üblichen Delegationsnotwendigkeiten, namentlich auf die an Universitätseinrichtungen unverzichtbare hochentwickelte Arbeitsteilung, Rücksicht nehmen. Schließlich ist die kontinuierliche Erhöhung der Abgabequote an den zuständigen Landesfiskus, die Kostenträger und über pauschale Mitarbeiterfonds für die leitenden Hochschulmediziner nicht mehr mit deren herausgehobener ärztlicher Verantwortung gegenüber den Patienten vereinbar. Ferner spiegelt sich die Aufgabenvielfalt ärztlicher Leiter an universitären Einrichtungen schon längst nicht mehr in einer angemessenen Vergütung der Universitätskliniker wider. Leistungsstarke Ärzte werden sich diesen Konditionen nicht beugen und außeruniversitäre Tätigkeiten aufnehmen mit allen Folgen für die Hochschulmedizin.
Will der Gesetzgeber in Bund und Land den noch international vergleichbaren Standard universitärer Spitzenmedizin am Standort Deutschland halten, muß er dementsprechende rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen für Lehre, Forschung und Krankenversorgung gewährleisten.