Richtlinie des Deutschen Hochschulverbandes zum Umgang mit Zuwendungen Dritter
gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 03. Februar 2012
Präambel
Der Deutsche Hochschulverband ist die Berufsvertretung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (*) in Deutschland. Er hat die Aufgabe, die Interessen von Wissenschaftlern in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber dem Staat, den Hochschulen und den Medien zu vertreten. Er setzt sich für angemessene, international wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen in Deutschland ein. Richtschnur seines Handelns ist die Pflege der Wissenschaft und das Wohl der Hochschule als Einrichtung der Bildung und Kultur. Der Deutsche Hochschulverband ist nur seinem satzungsgemäßen Auftrag und den Interessen seiner Mitglieder verpflichtet.
Zuwendungen von Dritten, die dazu dienen, die satzungsgemäße Arbeit des Deutschen Hochschulverbandes zu unterstützen, sind willkommen und werden als mittelbare Förderung von Wissenschaft und Wissenschaftlern verstanden. Zuwendungen können aber auch als unzulässige Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Deutschen Hochschulverbandes verstanden oder missverstanden werden.
Um einen transparenten, mit den satzungsgemäßen Zielen des Verbandes in Einklang stehenden Umgang mit Zuwendungen Dritter zu gewährleisten, beschließt der Deutsche Hochschulverband die nachstehende "Richtlinie zum Umgang mit Zuwendungen Dritter". Ziel dieser Richtlinie ist es, einen klaren und verlässlichen Handlungsrahmen für den Deutschen Hochschulverband sowie für potentielle Zuwendungsgeber zu schaffen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zuwendungen sind Geld-, Sach- und sonstige Leistungen, die dem Deutschen Hochschulverband gewährt werden, ohne dass hierfür eine Gegenleistung vereinbart oder erwartet wird. Erfasst sind insbesondere
- Förderungen durch einen Mäzen- bzw. eine Mäzenin. Hierbei handelt es sich um altruistische Leistungen ohne jede Gegenleistung, bei denen die leistende Person regelmäßig keine Öffentlichkeitswirkung wünscht;
- Spenden. Hierbei handelt es sich um die selbstlose und gegenleistungsfreie Zuwendung von Geld- oder Sachspenden, die nicht an einen Werbeeffekt gebunden sind.
(2) Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind auch Sponsoring-Maßnahmen. Sponsoring ist regelmäßig gekennzeichnet durch
- eine ziel- und projektbezogene Zusammenarbeit zwischen dem Sponsor und dem Deutschen Hochschulverband, mit welcher der Sponsor das Ziel verfolgt, eine kommunikative, die eigenen Marketingziele unterstützende Gegenleistung zu erhalten (beispielsweise die Platzierung des Unternehmensnamens, einer Dienstleistung oder eines Produktes),
- die Festlegung der Zusammenarbeit zwischen dem Sponsor und dem Deutschen Hochschulverband in einem Sponsoringvertrag.
§ 2 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter an den Deutschen Hochschulverband müssen im Einklang mit der Satzung des Deutschen Hochschulverbandes stehen. Insbesondere müssen sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen zur Unterstützung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des Deutschen Hochschulverbandes dienen und gewährleisten, dass der von der Satzung des Deutschen Hochschulverbandes vorgegebene Handlungsrahmen eingehalten wird. Die Entscheidung über Aufgaben und Ziele im Einzelnen obliegt dem Präsidium des Deutschen Hochschulverbandes.
- Sie müssen im Einklang mit dem Leitbild des Deutschen Hochschulverbandes stehen.
- Sie müssen gewährleisten, dass die Unabhängigkeit des Deutschen Hochschulverbandes von wirtschaftlichen und sonstigen Interessen Dritter nicht gefährdet wird.
- Sie dürfen das Ansehen des Deutschen Hochschulverbandes nicht gefährden.
- Sie dürfen nicht zur Voraussetzung von Umsatzgeschäften des Dritten mit dem Deutschen Hochschulverband gemacht werden.
- Sie dürfen nur dem Deutschen Hochschulverband als solchem zugute kommen. Direkte Zuwendungen an Mitglieder von Verbandsorganen oder Mitglieder der Geschäftsstelle des Deutschen Hochschulverbandes sind unzulässig.
- Bei der Gewährung der Zuwendungen ist Transparenz zu gewährleisten.
§ 3 Transparenz
Jede Form von Zuwendungen muss erkennbar und nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck wird der Präsident im Rahmen seines Berichtes auf dem DHV-Tag einmal jährlich der Delegiertenversammlung berichten.
§ 4 Verfahren und Schriftform
(1) Die Abwicklung der Zusammenarbeit mit Dritten, die Zuwendungen an den Deutschen Hochschulverband erbringen, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Mitglieder der Geschäftsstelle des Deutschen Hochschulverbandes, an die Zuwendungsangebote herangetragen werden, haben davon die Geschäftsführung des Deutschen Hochschulverbandes unverzüglich zu unterrichten.
(2) Vor der Entscheidung, ob eine Zuwendung angenommen wird, hat der Deutsche Hochschulverband festzustellen, ob von dem Dritten, der die Zuwendung erbringen will, eine Gegenleistung erwartet wird. Soweit dieses der Fall ist, ist die Unbedenklichkeit der Zuwendung besonders zu prüfen. Eine Zuwendung ist insbesondere abzulehnen, wenn der Dritte Einfluss auf die Tätigkeit des Deutschen Hochschulverbandes nehmen will, oder er eine Mitentscheidungskompetenz hinsichtlich der Besetzung von Gremien des Deutschen Hochschulverbandes für sich beansprucht oder sie beeinflussen möchte.
(3) Die Zuwendung darf nicht zu unzulässigen Vorteilen für die Mitglieder der Verbandsorgane, die Geschäftsführung oder die Mitglieder der Geschäftsstelle des Deutschen Hochschulverbandes führen. Jeder Anschein einer Vorteilsannahme ist zu vermeiden. Besondere Vergütungen für eine zusätzliche und klar definierte Aufgabenwahrnehmung sowie eine zulässige, arbeitsvertraglich erlaubte Nebentätigkeit (z. B. Referententätigkeit) bleiben
unberührt.
(4) Ziel und Zweck der Zuwendung sind nachvollziehbar und schriftlich darzulegen. Konkrete Leistungen und - soweit eine Gegenleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 erwartet wird - Gegenleistungen sind genau zu benennen.
(5) Für den Abschluss von Zuwendungsvereinbarungen oder für die Annahme von Zuwendungszusagen, die eine Gesamtförderung in Höhe von 20.0000,- Euro im Jahr überschreiten, ist ein Beschluss des Präsidiums des Deutschen Hochschulverbandes einzuholen. Ansonsten liegt die Entscheidung bei der Geschäftsführung des Verbandes, die das Präsidium laufend informiert.
(6) Zuwendungsvereinbarungen oder Zuwendungszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Soweit auf die Schriftform verzichtet wird, ist dieses unter Angabe der Gründe aktenkundig zu machen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt durch Beschluss des Präsidiums des Deutschen Hochschulverbandes mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(*) Der besseren Lesbarkeit halber gelten alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen auf unseren Seiten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Es gilt: Pronuntiatio sermonis in sexu masculino ad utrumque sexum plerumque porrigitur (Corpus Iuris Civilis Dig. 50,16,195, veröffentlicht 533 n. Chr.), übersetzt: Die Redeform im männlichen Geschlecht erstreckt sich für gewöhnlich auf beide Geschlechter.